KEINE ÜBERWACHUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBERS GEGENÜBER DEM AUFTRAGNEHMER
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 02.06.2010 zum Aktenzeichen 14 U 205/03 klargestellt, dass der Auftraggeber eines Werkvertrages keine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht hat, seinen Auftragnehmer bei der Werkausführung zu überwachen.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Besteller den Werkunternehmer damit beauftragt, eine Halle zu errichten. Gleichzeitig hatte er einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung nach der HOAI beauftragt. Nach Abnahme der Halle zeigten sich Mängel, welche der Werkunternehmer trotz Fristsetzung mit der Aufforderung, die Mängel zu beseitigen, dennoch nicht abstellte. Er hielt dem Besteller entgegen, dass dieser sich das Verschulden des Architekten entgegen halten lassen müsse, welcher die mangelhafte Errichtung der Halle bereits während der Bauausführungsphase im Rahmen seiner Bauüberwachung hätte bemerken müssen. Das Verschulden des Architekten bei fehlerhafter Bauüberwachung sei dem Besteller zuzurechnen und er müsse sich folgerichtig ein Mitverschulden an dem Schaden anrechnen lassen.
Das Oberlandesgericht Celle ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es stellte klar, dass selbst für den Fall, dass der Architekt tatsächlich seine Bauaufsichtspflicht verletzt haben sollte, diese Pflichtverletzung dem Besteller im Verhältnis zum Werkunternehmer nicht zuzurechnen sei. Der Besteller eines Werkes schulde dem Werkunternehmer lediglich die ordnungsgemäße Planung des Werkes (bei Einschaltung eines Architekten), keinesfalls jedoch die Beaufsichtigung der vertraglich geschuldeten Leistung des Werkunternehmers. Der Architekt sei insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Bestellers, weshalb ein Mitverschulden aufgrund einer Pflichtverletzung des Architekten nicht in Betracht käme.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Besteller sich Pflichtverletzungen seines Architekten im Bereich der Bauaufsicht nicht zurechnen lassen muss. Werkunternehmer werden dementsprechend nicht mit dem Einwand gehört werden können, dass auch im Rahmen der Bauleitung der Mangel hätte auffallen müssen, weshalb sie nicht im vollem Umfang zu haften hätten. Wenn der Werkunternehmer eine für eine Mängelhaftung relevante Überwachung seiner Leistung erreichen möchte, hat er einen separaten Vertrag mit dem bauleitenden Architekten abzuschließen.
Lübeck, 21.07.2010
MERKANTILER MINDERWERT TROTZ BESEITIGUNG DES TECHNISCHEN MANGELS
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 10.05.2010 zum Aktenzeichen 17 U 92/09 das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahr 1989 (BauR 1989, 611) bestätigt, dass ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes von vornherein neben einem Nacherfüllungsanspruch des Bestellers besteht und nicht deshalb erlischt, weil der Werkunternehmer innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist den Mangel beseitigt hat.
In dem zugrunde liegenden Fall war in einem Mehrfamilienhaus die Kellerabdichtung fehlerhaft. Der Werkunternehmer hatte den Mangel nach Aufforderung durch den Besteller beseitigt. Trotzdem forderte der Besteller 7.800,00 € vom Werkunternehmer aufgrund merkantilen Minderwertes des Hauses.
Dieser Klage hat das Oberlandesgericht Hamm stattgegeben, indem es ausführte, dass Mängel in der Abdichtung des Kellers des Verdacht begründeten, dass es auch andere, unerkannte Mängel gebe. Das Haus des Bestellers weise dementsprechend nur noch einen geringeren Verkehrswert auf. Schon das Oberlandesgericht Stuttgart (BauR 1989, 611) hatte ausgeführt, dass eine mangelhafte Abdichtung des Kellers der klassische Fall eines merkantilen Minderwertes sei. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Verdacht, weiterer, versteckter Mängel, als objektiv richtig oder unrichtig erweise. Potentielle Käufer würden dem Gebäude von vornherein mit einem gewissen Misstrauen begegnen, welches ohne die Nachbesserung eines unstreitig fehlerhaft abgedichteten Kellers nicht bestehen würde.
Von Einzelfall zu Einzelfall ist es dementsprechend denkbar, dass der Besteller eines Werke neben dem eigentlichen Mangelbeseitigungsanspruch einen weiteren, auf Zahlung gerichteten Anspruch wegen merkantilen Minderwertes des Werkes verlangen kann. Dies setzt sicherlich einen vergleichbaren Sachverhalt voraus, in welchem unstreitig ein beseitigter Mangel bestanden hat, der den begründeten Verdacht nach sich zieht, dass es auch weitere, unerkannte Mängel am Werk gibt. Dies ist selbstverständlich nicht auf jeden Mangel an einem Werk zu übertragen, öffnet jedoch viel zu selten genutzte Wege, Kompensationen über den bloßen Mangel hinaus zu erhalten.
Lübeck, 21.07.2010
"UMGEHENDE MÄNGELBESEITIGUNG" IST ANGEMESSENE FRIST
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.08.2009 zum Aktenzeichen XIII ZR 254/08 entschieden, dass eine für die Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB zu setzende Frist jedenfalls dann als angemessen und ausreichend einzuschätzen ist, wenn der Berechtigte „die umgehende Beseitigung“ des Mangels fordert.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Käufer eines Kraftfahrzeuges den Händler zur „umgehenden Beseitigung“ von Mängeln am Pkw aufgefordert. Gleichzeitig hatte der Käufer angekündigt, andernfalls eine andere Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen. Der Händler reagierte nicht, woraufhin der Käufer das Fahrzeug bei einer anderen Werkstatt reparieren ließ und von dem Händler Kostenersatz für die Reparatur verlangte. Der Händler wehrte sich gegen den geltend gemachten Anspruch damit, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung der Mängel nicht ausreiche, da eine Frist zumindest nach dem Kalender bestimmbar sein müsse.
Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung des Händlers nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass für eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB nicht erforderlich sei, dass ein konkreter Zeitraum bestimmt sei, innerhalb dessen der Schuldner (in diesem Fall der Händler) eine Leistung zu erbringen habe. Die Frist könne grundsätzlich auch durch den unbestimmten Rechtsbegriff „umgehend“ bezeichnet werden.
Diese Entscheidung ist insbesondere für baurechtlichen Angelegenheiten als äußerst relevant zu bezeichnen. § 637 Abs. 1 BGB (sowie auch § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B) verlangt wie § 281 Abs. 1 BGB die Setzung einer angemessenen Frist, nach deren Ablauf der Besteller eines Werkes auf Kosten des Werkunternehmers eine Selbstvornahme durchführen kann. Die Berechtigung, eine Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers vorzunehmen, ist in der Vergangenheit häufig daran gescheitert, dass der Auftraggeber keine ordnungsgemäße, nach dem Kalender bestimmte Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.08.2009, mit welchem offenbar eine angemessene Frist nicht mehr nach dem Kalender bestimmbar sein muss, könnte dazu führen, dass die Rechtmäßigkeit von Selbstvornahmen im Baurecht zukünftig anders zu beurteilen sind, wenn es allein um die Frage geht, ob der Auftraggeber eine angemessene Frist wirksam gesetzt hat.
Lübeck, 20.07.2010
DER "FALL EMELY"
Am 10.06.2010 hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung, die großes Interesse in der Öffentlichkeit gefunden hat, eine fristlose Kündigung einer Kassiererin für unwirksam erklärt, die unrechtmäßig aufgefundene Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 € eingelöst hatte.
Die in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts auszugsweise veröffentlichten Gründe für diese Entscheidung sind jedoch nicht dazu geeignet, von einer Abkehr der insgesamt strikten Rechtsprechung im Hinblick auf fristlose Kündigungen wegen geringfügiger Schädigungen des Arbeitgebers erkennen zu lassen. Eine Indizwirkung für die in der Öffentlichkeit ebenfalls viel diskutierten Fälle, in denen sich Arbeitnehmer beispielsweise am Büffet des Arbeitgebers bedient haben, lassen sich hieraus jedenfalls nicht ableiten.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung vom 10.06.2010 damit begründet, dass eine Gesamtabwägung der Interessen der Arbeitnehmerin mit dem Vertrauensbruch auf Seiten des Arbeitgebers letztendlich dazu geführt hat, dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.
Zu berücksichtigen sei hierbei, dass die betreffende Arbeitnehmerin über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen bei der Arbeitgeberin beschäftigt gewesen sei. Dass dadurch in erhöhtem Maß erworbene Vertrauen sei durch den in vieler Hinsicht typischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört worden. Auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Arbeitgeberin sei bedacht zu nehmen.
Letztendlich darf jedoch nicht verkannt werden, dass es sich im „Fall Emely“ nicht um eine unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete unrechtmäßige Handlung gehandelt hat, sondern offenbar von einem Kunden verlorene Pfandbons zehn Tage an der Kasse verwahrt worden sind, bevor die Arbeitnehmerin diese bei einem Privateinkauf mit eingelöst hat. Insbesondere darf nicht verkannt werden, dass das Bundesarbeitsgericht in dem Verhalten der Kassiererin einen schwerwiegenden Vertragsverstoß gesehen hat, der den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin berührt und damit zu einer objektiv erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien geführt habe.
Es bleibt zunächst die Veröffentlichung der gesamten Entscheidungsgründe abzuwarten, anhand derer sich möglicherweise neue Kriterien für die Handhabung fristloser Kündigungen entwickeln lassen. Die veröffentlichten Auszüge aus den Entscheidungsgründen in der Pressemitteilung sind jedoch mit vorsichtiger Zurückhaltung zu genießen. Es deutet vieles darauf hin, dass es sich vorliegend um eine politisch motivierte Einzelfallentscheidung gehandelt hat.
Lübeck, 15.06.2010
RECHTSPRECHUNG DES BAG BEI VERTRETUNGSBEFRISTUNGEN EUROPAFEST
Mit Urteil vom 20.01.2010 hat das Bundesarbeitsgericht seine bisher ständige Rechtsprechung zur Umorganisation von Arbeitsabläufen im Zusammenhang mit Vertretungsbefristungen durch Ergänzung der bisherigen Begründungen konform mit der Richtlinie 1099/70/EG vom 28.06.1999 gemacht.
In dem zugrunde liegenden Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 20.01.2010 entschieden hat, hat ein Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag zur Vertretung einer in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin mit der Klägerin abgeschlossen. Der Arbeitgeber beschäftigte die Klägerin jedoch mit solchen Arbeiten, die die in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerin nicht erbracht hat. Zum Ende der zweijährigen Befristungszeit erhob die Klägerin die sogenannte Entfristungsklage und begehrte die Feststellung, dass die Befristung aufgrund eines fehlenden Sachgrundes unwirksam sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG nicht voraussetze, dass der befristet eingestellte Mitarbeiter unmittelbar die von der ausfallenden Stammkraft ausgeübten Tätigkeit erledigt. Erforderlich sei lediglich ein Kausalzusammenhang zwischen den Tätigkeiten der Stammkraft und der Vertretung, welcher jedenfalls dann bestehe, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Fall seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr die Aufgaben des Vertreters zu übertragen. Darüber hinaus sei es erforderlich, dass der Arbeitgeber die Aufgaben des Vertreters jedenfalls gedanklich einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten (beispielsweise durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag) zugeordnet habe. Da im Streitfall sowohl die vertretene Stammkraft als auch die Klägerin eine Vergütung nach derselben Vergütungsgruppe des BAT erhalten und beide aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen gleichermaßen in der Lage waren, die während der Vertretung ausgeführten Arbeiten wahrzunehmen, sei von einem Vorliegen des Befristungsgrundes der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 Teilzeitbefristungsgesetz auszugehen.
Die entsprechende Auslegung verstoße auch nicht gegen die Richtlinie 1099/70/EG, da das in der Richtlinie vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge durch die beibehaltene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt werde.
Dementsprechend können Arbeitgeber nach wie vor bei Ausfall einer Mitarbeiterin aufgrund von Elternzeit oder anderer Gründe, die das Arbeitsverhältnis langfristig zum Ruhen bringen, Vertretungen einstellen, die nicht 1 zu 1 die Aufgaben der vorübergehend untätigen Mitarbeiter ausführen. Dies ist solange möglich, wie der Arbeitgeber die der Vertretung zugewiesenen Aufgaben rechtlich und tatsächlich auch der vertretenen Stammkraft übertragen kann. Auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit durch die Stammkraft kommt es nicht an.
Lübeck, 15.06.2010
BASISZINSSATZ DER DEUTSCHEN BUNDESBANK
Dieser Zinssatz ist die maßgebliche Größe für die nach § 288 BGB zu erhebenden Verzugszinsen, die nach Absatz 1 bei Geschäften mit Verbrauchern 5 Prozentpunkte und nach Absatz 2 bei Geschäften ohne Beteiligung von Verbrauchern 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen.
Bei Verbraucherdarlehensverträgen gilt nach § 497 Abs. 2 Satz 1 BGB ebenfalls der Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn es sich um grundpfandrechtlich gesicherte Verbraucherdarlehensverträge handelt. In diesen Fällen beträgt der Verzugszinssatz lediglich 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 497 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB.
Entwicklung der Zinssätze seit dem 01.05.2000 in Prozent:

|